Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übriggeblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl VwGH 28. 9. 1988, 88/02/0109; 14. 12. 1988, 88/02/0027; 20. 9. 2000, 2000/03/0151). Ein Geständnis hat im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat keine maßgebl Bedeutung (vgl VwGH 27. 2. 1992, 92/02/0095). Damit kommt aber dem vom Beschuldigten abgegebenen Geständnis mangelnde Bedeutung zu.