§ 1 JN; § 89a StVO
Bei einer Auseinandersetzung um die Herausgabe eines Kfz, das nach einem Unfall auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt und verwahrt worden ist und das der Verwahrer dem Zulassungsbesitzer nur Zug um Zug gegen die Zahlung von Standkosten herausgeben will, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung, für die der ordentl Rechtsweg nicht zulässig ist.