Art XII Z 3 EG-UStG 1972; § 12 UStG
Der Rückforderungsanspruch nach Art XII Abs 3 EG-UStG ist erst fällig, wenn der Geschädigte nach unverzügl Vornahme der Reparatur von den betrauten Lieferanten bzw Handwerkern die Rechnungen gelegt erhalten und damit die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer geschaffen hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Ersatzpflichtigen die Beweispflicht.