§§ 367 f ABGB
Im Kfz-Handel gelten für den gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagenhändlers besonders strenge Anforderungen. Bei einem Duplikat-Typenschein, der erst am Tag vor Abschluss des Kaufvertrags ausgestellt wurde, hätte der Erwerber sich auch den Kaufvertrag vorlegen lassen müssen; bei Unterlassen ist er unredlich.