Das VwG berief sich in der Begründung der Gebührenvorschreibung (Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) ausschließlich auf Abs 1 des § 76 AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen.
Ra 2019/11/0205