I. Könnte die Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG (Verfassungsbestimmung) ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gem § 103 Abs 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kfz durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl E 28. 1. 2000, 98/02/0256).