Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs 8 KFG ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird.
Ro 2019/16/0012
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.