Angesichts der RK der Bestrafung des RevWerbers stand für das VwG die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO bindend fest, was gem § 26 Abs 2a FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl etwa VwGH 19. 9. 2018, Ra 2018/11/0179 Rn 9, mwN).
Ra 2021/11/0146