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Fehlerhafter Spruch, Verpflichtung des VwG zur Richtigstellung

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2022/34ZVR 2022, 63 - 64 Heft 2 v. 27.1.2022

Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten V über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl VwGH 25. 2. 2004, 2001/03/0436, mwN).

Ra 2021/02/0158

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