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Inbetriebnahme des Kfz in alkoholisiertem Zustand, Verkehrsunzuverlässigkeit ist gegeben

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2022/164ZVR 2022, 349 Heft 10 v. 27.9.2022

Es folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG insb die Inbetriebnahme eines Kfz gilt, wenn dabei eine Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO begangen wurde. Der Deliktskatalog des § 7 Abs 3 FSG knüpft ganz offenkundig nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestände daran an, dass diese beim Lenken eines Fahrzeugs verwirklicht wurden.

Ra 2021/11/0137

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