Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rk) Entscheidung nach § 45 BBG 1990 (vgl VwGH 21. 9. 2018, Ro 2017/02/0019).