Elf Jahre nach der vieldiskutierten Entscheidung im "Indienreise-Fall" (2 Ob 113/09w SZ 2010/11) mussten sich der 2. und der 4. Sen erneut mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Vermögensaufwendungen, die der Geschädigte im Zeitpunkt t tätigt und die durch das haftungsbegründende Verhalten eines Schädigers im Zeitpunkt t ihren Zweck verfehlen, auseinandersetzen ("frustrierte" Aufwendungen). Die Verfasser des vorliegenden Aufsatzes besprechen die zu 2 Ob 93/21x und 4 Ob 177/21i ergangenen Entscheidungen, die Anlass zu einigen Fragen geben.