An jedem Vertrag nach dem PRG sind ein Unternehmer iSd § 1 KSchG und ein Reisender beteiligt. (FN ) Der Unternehmer kann dabei - abhängig vom konkreten Buchungsvorgang - Reiseveranstalter oder Vermittler von verbundenen Reiseleistungen sein. Beides hat unterschiedliche Rechte und Pflichten zur Folge.
Schlagwörter: