Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gem § 122 KFG und für Ausbildungsfahrten gem § 19 FSG, die nach dem 31. 5. 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30.
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.