Die Aufstellung von Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen; Die festgestellten Abweichungen von jeweils rund 13 Metern im vorliegenden Fall bewirken jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung.
V 336/2020
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.