Dem VfGH ist es angesichts der Mitteilung durch die verordnungserlassende Beh, dass kein Verordnungsakt existiere, nicht möglich festzustellen, ob die verordnungserlassende Beh ein für die Erlassung der angefochtenen V gebotenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die Erforderlichkeit der vorliegenden V festgestellt wurde.
V 77/2019