§ 9 Abs 5 AHG; § 839 dBGB; Art 34 dGG
Ein deutscher (Sport-)Lehrer, der vor der Durchführung eines Schulschikurses für seine deutsche Schule eine Erkundungsfahrt zur Vorbereitung des Schikurses in Österreich unternimmt und dabei eine dritte Person verletzt, handelt hoheitlich. Dem Geschädigten steht aus einem solchen Schiunfall ein Schadenersatzanspruch nur gegen den Träger der Schule, nicht aber gegen den Lehrer persönlich zu.