Nach der Rsp des VwGH zu § 84 Abs 3 StVO idF vor der 27. StVO-Nov ist der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 84 Abs 3 StVO jedes einzelne auf Grund der Bewilligung anzubringende Plakat mit seinem vollen Inhalt bekanntzugeben (VwGH 9. 11. 1978, 176/77 VwSlg 9687A). Da das Verbot des § 84 Abs 2 StVO und die Ausnahmebewilligung nach Abs 3 lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht jedoch die Werbeträger erfasst (vgl VwGH 25. 1. 2008, 2007/02/0032) und diese Tatbestandsmerkmale von der 27. StVO-Nov nicht betroffen sind, ist deren Wortlaut klar und die genannte Judikatur auch auf die jetzt geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.