Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liegt eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kfz ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl VwGH 29. 9. 1997, 96/17/0099; BFG 12. 9. 2014, RV/7500739/2014; 11. 12. 2018, RV/7501009/2018; 9. 8. 2021, RV/7500492/2021).
RV/7500557/2021