Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal idS ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, § 18 Abs 1, § 20 Abs 2 StVO und § 103 Abs 2 KFG die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet (vgl VwGH 17. 4. 2015, Ra 2015/02/0048). Das Gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO, es sei denn, bezüglich beider Fahrtrichtungen gelten verschiedene Höchstgeschwindigkeiten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl VwGH 29. 9. 1993, 93/03/0199).