Die nur aus der Nennung des Delikts bestehende "Kurzdarstellung" reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose iSd § 9 BFA-VG nicht aus (vgl VwGH 22. 8. 2019, Ra 2019/21/0062). Ebenso wenig lässt die bloße Zitierung des § 99 Abs 1a StVO einen Schluss auf die Art und Schwere der Verwaltungsübertretung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu (vgl VwGH 29. 9. 2020, Ra 2020/21/0006).