Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (vgl VwGH 15. 11. 2000, 2000/03/0264). Dass der Schaden auf der Straße mit öff Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für einen Verkehrsunfall (vgl VwGH 27. 4. 1983, 83/03/0043). Wird beim Fahren auf einer Straße mit öff Verkehr die über der Straße befindliche Kabelleitung abgerissen, ist das Abreißen der Kabelleitung als ein Ereignis anzusehen, das vom Fahrer ursächlich verursacht wurde. Der hierbei entstandene Sachschaden ist das abgerissene Kabel (vgl VwGH 18. 1. 1991, 90/18/0207). Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalls zu unterstellendes Ereignis anzusehen.