Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruchs in den Spruch des StrafErk, dass es dem Besch zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht (Hinweis E 5. 11. 1997, 97/03/0105). Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Besch hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.