Schmerzengeldansprüche verjähren gem § 1489 ABGB innerhalb einer Frist von drei (bzw ausnahmsweise 30) Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Um die Verjährung zu verhindern, muss ein Geschädigter die Ansprüche daher innerhalb dieser Frist gem § 1497 ABGB gerichtlich geltend machen. Der vorliegende Beitrag widmet sich den Fragen, die sich aus verjährungsrechtlicher Sicht iZm einer nachträglichen Ausdehnung des Klagebegehrens ergeben.