Zur Vorschrift des § 5 Abs 2 VStG vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Beh zu verstehen ist. So kann etwa die von einem Organ der zuständigen Beh erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO und des KFG für "Lenker" von Kfz grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl VwGH 19. 3. 2018, Ra 2017/02/0184; 31. 3. 2006, 2005/02/0305; 19. 12. 1990; 90/02/0051, 0053 jeweils mwN).