Die Bedeutung des durch § 98a KFG geschützten Rechtsgutes, nämlich dem Schutz vor Gefahren und nachteiligen Auswirkungen von Verkehrsteilnehmern, die sich nicht an die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr halten, ist als hoch anzusehen (vgl VwGH 16. 4. 1997, 96/03/0358).
Ra 2019/02/0097