Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 erster Satz FSG-GV vor, so hat die Beh gestützt auf § 8 Abs 2 erster Satz FSG dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl hiezu die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 67 Abs 2 KFG ergangene hg Rsp, insb die hg Erk 20. 11. 1981, 81/02/0247 VwSlg 10598A/1981, und 21. 3. 1995, 95/11/0054). Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung iSd § 3 Abs 3 FSG-GV (§ 8 Abs 2 FSG) nicht erstellt werden, so hat die Beh davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs 2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz, nicht vorliegt (vgl hiezu das hg Erk 21. 3. 1995, 95/11/0054 mwN).