Der Halter eines Anhängers haftet seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung in §§ 19, 19a StVG im Innenverhältnis gegenüber dem Halter der Zugmaschine nur noch subsidiär.
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der Halter eines Anhängers haftet seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung in §§ 19, 19a StVG im Innenverhältnis gegenüber dem Halter der Zugmaschine nur noch subsidiär.
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