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"In dubio pro reo" nur bei verbleibendem Zweifel an der Täterschaft anwendbar

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2020/225ZVR 2020, 408 - 409 Heft 12 v. 25.11.2020

Bei der ersten Befragung werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht (vgl VwGH 15. 3. 1994, 92/11/0278).

Ra 2020/02/0156

Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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