§ 1325 ABGB; § 12 VersVG
Verzugszinsen in Höhe von 4 % für eine Schmerzengeldforderung laufen erst ab dem Zugang eines bezifferten Begehrens an den Ersatzpflichtigen. Entsprechendes gilt für eine Klageausdehnung im gerichtl Verfahren. Die Rsp zu § 12 Abs 2 VersVG gilt nicht für einen delikt Schadenersatzanspruch.