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Gefahrgutrecht Multilaterale Vereinbarung M324 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR, BGBl III 2020/44, III 2020/61 und III 2020/72

Gesetzgebung und VerwaltungAufsatzGerhard PürstlZVR 2020/153ZVR 2020, 304 Heft 9 v. 31.8.2020

Grundsätzlich bleiben alle Fahrzeugführerschulungen und Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. 3. 2020 und dem 1. 11. 2020 endet, bis zum 30.

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