Schlagwörter:
Wegen des Vertragsschlusses zwischen Parkplatzbetreiber und Lenker besteht bloß eine sekundäre Darlegungslast des Kfz-Halters bei Inanspruchnahme wegen des erhöhten Parkentgelts.
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Wegen des Vertragsschlusses zwischen Parkplatzbetreiber und Lenker besteht bloß eine sekundäre Darlegungslast des Kfz-Halters bei Inanspruchnahme wegen des erhöhten Parkentgelts.