Art 3 Abs 1 EU-VO 165/2014 stellt auf Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, ab und gem Art 2 Abs 1 EG-VO 561/2006 gilt diese VO für die Personen- oder Güterbeförderung mit Fahrzeugen im Straßenverkehr. Nach beiden Bestimmungen kommt es nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung an, sodass eine selbstfahrende Arbeitsmaschine iSd § 2 Z 21 KFG, die einen Anhänger zur Güterbeförderung zieht, nach dem klaren Wortlaut der genannten Verordnungen eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination darstellt.