I. Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gem § 4 Abs 5 StVO keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle (Hinweis E 17. 6. 1992, 91/03/0286 VwSlg 13664A/1992).