I. Der VwGH hat bereits in seinem B v 21. 9. 2018, Ra 2017/02/0201 ZVR 2019/40, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reiche nicht aus, diese Fahrweise gemäß dem KFG als der Eigenart des Kfz entsprechend anzusehen. Die Einschätzung des VwG, die Fahrweise des RevWerbers (wiederholtes Fahren auf dem Hinterrad über mehrere Sekunden, zum Teil in einer Gruppe, auch bei Gegenverkehr bzw zum Teil in einem Tunnel) stelle ein krasses Fehlverhalten und mithin einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl auch OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 128/13g).