Die gem § 103 Abs 1 KFG dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeugs ist grundsätzlich als Dauerdelikt zu werten (vgl VwGH 30. 6. 1982, 81/03/0097; 26. 4. 1989, 88/03/0096).
Ra 2018/02/0296
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.