Die aus dem KFG geforderten Eigenschaften eines Motorrads verlangen, dass es aus zwei Rädern besteht, aus dem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker und andere Straßenbenützer ausgehen, das Fahrzeug jederzeit gebremst und gelenkt werden kann sowie andere Straßenbenützer nicht geblendet werden. Die volle Beherrschbarkeit des Fahrzeugs ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen. Der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads widerspricht jedoch klar das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad. Diese Einsicht ist einem Lenker eines Motorrads, der eine Führerscheinprüfung abzulegen und sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen hat, zuzumuten. Entgegen der Auffassung des RevWerbers reicht die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrads während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, nicht aus, um diese Fahrweise gemäß dem KFG als der Eigenart des Kfz entsprechend anzusehen. Schließlich bewertete auch der OGH die Fahrweise des "Wheelie" als besonders krasses Fehlverhalten (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 128/13g).