§ 51 Abs 1 Z 1 JN
Deliktische Schadenersatzansprüche gegen einen Kfz-Hersteller, die sich auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung stützen, sind keine Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften. Die Klage gehört daher nicht vor die Handelsgerichtsbarkeit.