vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bindungswirkung des StrafErk, nachträgliche Behebung des StrafErk ist ein Wiederaufnahmegrund

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/200ZVR 2019, 385 Heft 11 v. 22.10.2019

Der - seit dem das StrafErk der belBeh bestätigenden Erk des VwG - rk Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer aoRev (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erk des VwG nichts (vgl VwGH 29. 1. 2018, Ra 2017/11/0285 mwN). Sollte sich allerdings nach rk Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des StrafErk) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl etwa VwGH 6. 7. 2004, 2004/11/0046 mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!