Der - seit dem das StrafErk der belBeh bestätigenden Erk des VwG - rk Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer aoRev (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erk des VwG nichts (vgl VwGH 29. 1. 2018, Ra 2017/11/0285 mwN). Sollte sich allerdings nach rk Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des StrafErk) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl etwa VwGH 6. 7. 2004, 2004/11/0046 mwN).