I. Zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl Erk 23. 7. 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (vgl Erk 8. 11. 1989, 89/02/0004).