I. Aus der mit der 19. KFG-Nov eingeführten Legaldefinition des historischen Kfz (§ 2 Z 43) lässt sich zwar schon dem Wortlaut nach entnehmen, dass ein Kfz, soll es als historisches Kfz gelten, in einem näher zu bestimmenden Maß erhaltungswürdig sein muss. Die Legaldefinition gibt aber selbst keine näheren Anhaltspunkte für die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit, ebenso wenig der mit derselben Nov eingeführte § 34 Abs 1a KFG, der Ausnahmegenehmigungen für historische Kfz ermöglicht und auf den Erhaltungszustand abstellt. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 712 BlgNR 20. GP 32 ff) bieten hiefür keinen Aufschluss. Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Nov existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt. Es besteht kein Einwand dagegen, dafür auch einschlägige Erlässe heranzuziehen.