Die BRD hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Pkw eingeführt und gleichzeitig eine Steuerentlastung bei der Kfz-Steuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen hat.