Art 106 Abs 1 iVm Art 102 AEUV
Art 106 Abs 1 AEUV iVm Art 102 AEUV verbietet nationale Regelungen, die einem Exklusivlizenzinhaber für Mineralwasserquellen erlauben, seine Lizenz ohne Wettbewerbsverfahren mehrfach um jeweils fünf Jahre zu verlängern, falls dadurch eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Marktposition begünstigt wird.