§ 89 BVergG 2018
Ein öff AG hat bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessenbestätigung übermittelt bzw bereitgestellt wurde.