§ 78 Abs 1 Z 4, § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018
AG obliegt die Einschätzung, ob für einen Ausschluss eines Unternehmens nach § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hinreichend plausible Anhaltpunkte vorliegen. Die bloße Kenntnis von Ermittlungen der WKStA sind dafür nicht ausreichend.