§ 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018
Für die Inanspruchnahme des § 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware für Forschungszwecke eingesetzt werden soll, sondern die zu beschaffende Ware selbst muss den Charakter eines Forschungsobjekts aufweisen.