§§ 483, 1295, 1319a ABGB; § 93 StVO
Der Bauträger einer noch nicht fertig gestellten Wohnungseigentumsanlage haftet bei Sturz eines Wohnungseigentümers auf einer Anrainerstraße jedenfalls dann nicht aus einer Sonderverbindung, wenn das Betreten der Sturzstelle für die gewöhnliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts nicht erforderlich war.