§ 75 Abs 1 BVergGKonz 2018
Konzessionsvergabeverfahren dürfen nicht aus dem Grund des Verbleibens von nur einem Angebot widerrufen werden.
Der "Verbleib von nur einem Angebot" stellt keinen sachlichen Grund für einen Widerruf iSd § 75 Abs 1 BvergGKonz 2018 dar.