§ 2 Z 24, 47, 48, § 9 Abs 1 Z 20, 22 BVergG 2018
Der Umfang der von einer zentralen Beschaffungsstelle im Zuge ihrer Beschaffungstätigkeit zu erbringenden Leistungen steht in engem Konnex zum Beschaffungsvorgang selbst.
Zusätzlich zum eigentlichen Beschaffungsvorgang zu erbringende Leistungen sind im Rahmen der Nebenbeschaffungstätigkeiten (§ 2 Z 24 BVergG 2018) zulässig.