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Zum Umfang der zulässigen Leistungen einer zentralen Beschaffungsstelle

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2020/75ZVB 2020, 379 - 382 Heft 10 v. 7.10.2020

§ 2 Z 24, 47, 48, § 9 Abs 1 Z 20, 22 BVergG 2018

Der Umfang der von einer zentralen Beschaffungsstelle im Zuge ihrer Beschaffungstätigkeit zu erbringenden Leistungen steht in engem Konnex zum Beschaffungsvorgang selbst.

Zusätzlich zum eigentlichen Beschaffungsvorgang zu erbringende Leistungen sind im Rahmen der Nebenbeschaffungstätigkeiten (§ 2 Z 24 BVergG 2018) zulässig.

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