Die praktische Ausübung (FN ) des Rechts auf Sicherstellung nach § 1170b ABGB steht immer wieder vor ähnlichen Hürden: Zu diesen "Klassikern" gehören der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechts, Unklarheiten über die zulässige Art und Ausgestaltung des Sicherungsmittels und Detailfragen in Bezug auf den notwendigen Inhalt des Sicherstellungsbegehrens. Diesen Problemen ist der Beitrag gewidmet.